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Vergleich

Employer-Branding-Agentur: Was sie leisten muss, damit Fachkräfte kommen

Von Sebastian Mekas, Co-Founder Imployo GmbH · Stand 28.10.2026

Farbkarten, Stoffmuster und ein Notizbuch ohne Schrift auf hellem Tisch im Fensterlicht. Bild mit KI erstellt.
Bild mit KI erstellt.

Eine Employer-Branding-Agentur für Pflege und Sozialwirtschaft muss drei Dinge können. Sie versteht Ihre Branche, plant Mitbestimmung und Datenschutz von Anfang an ein und macht Ihren Alltag sichtbar, statt Versprechen zu texten. Viele Anbieter machen Werbung für Arbeitgeber. Entscheidend ist, ob sie Ihren Schichtdienst und Ihre Mitarbeitervertretung kennen.

Die Seite richtet sich an Geschäftsführung, Personalleitung und Einrichtungsleitung. Sie nennt die Leistungen, die Sie erwarten dürfen, den Unterschied zur Werbeagentur und die Fragen, die Sie stellen sollten. Agenturnamen und Preise finden Sie hier nicht, dafür einen Maßstab für jedes Angebot.

Das Wichtigste in Kürze

Die Arbeitgebermarke ist das Bild, das Fachkräfte von Ihnen haben, und eine Agentur macht es sichtbar. Sie ersetzt aber nicht den Alltag, den Ihr Team erlebt.

  • Branche: Die Agentur kennt Dienstplan, Schichtarbeit, Träger mit mehreren Standorten und Gremien.
  • Leistungen: Angebot klären, Karriereseite, Stimmen aus dem Team, Kampagne und Auswertung.
  • Abgrenzung: Eine Werbeagentur zielt auf Bekanntheit, eine Branchenagentur auf Bewerbungen und Bindung.
  • Mitbestimmung: Mitarbeitervertretung, Datenschutz und Einwilligungen gehören in den Ablauf, nicht ans Ende.
  • Kontrolle: Sie sehen jeden Entwurf und geben ihn frei, bevor etwas online geht.

Was ist eine Arbeitgebermarke, und wofür brauchen Sie eine Agentur?

Die Arbeitgebermarke entsteht durch Erfahrungen, nicht durch Anzeigen. Die DBfK-Umfrage „Pflege, wie geht es dir?“ 2026 zeigt, wo das Bild ansetzt. Pflegefachpersonen bewerten Teamarbeit, Arbeitszeiten und Dienstplan eher positiv, die Wertschätzung durch den Arbeitgeber kritisch. 43 Prozent sind mit Führung und Management unzufrieden.

Was ist eine Employer-Branding-Agentur? Eine Employer-Branding-Agentur unterstützt Arbeitgeber dabei, ihre Attraktivität für bestehende und künftige Mitarbeitende zu klären und sichtbar zu machen. Sie entwickelt Botschaften, gestaltet Karriereseite und Inhalte und begleitet Kampagnen. Für die Sozialwirtschaft kommt es darauf an, dass sie Branche, Mitbestimmung und Datenschutz kennt.

Mehr zum Begriff lesen Sie im Ratgeber Arbeitgebermarke. Eine Agentur hilft dann, wenn Ihnen Zeit, Erfahrung oder Reichweite fehlen.

Welche Leistungen muss eine Employer-Branding-Agentur liefern?

Gute Leistung beginnt mit Ihrem Angebot, nicht mit dem Logo. Die Tabelle zeigt die Bausteine und woran Sie sie erkennen.

BausteinWas enthalten istWoran Sie es erkennen
Angebot klärenWas Sie als Arbeitgeber belegbar bieten, etwa Dienstplanung, Team, EinarbeitungDie Agentur fragt nach Ihrem Alltag, bevor sie gestaltet
KarriereseiteStellen, Standorte und Teams auf einer Seite, mobil nutzbarSie sehen die Seite mit echten Stellen vor der Entscheidung
Stimmen aus dem TeamClips von Mitarbeitenden, freiwillig und freigegebenEinwilligung und Widerruf sind geregelt
KampagneAnzeigen in Ihrer Region, Bewerbungsseite je StelleAlles geht erst nach Ihrer Freigabe online
AuswertungÜberblick über Reichweite, Klicks und BewerbungenSie sehen den Stand laufend, nicht erst im Bericht

Nach der IAB-Stellenerhebung suchten Betriebe 2025 in 70 Prozent der Fälle über die eigene Homepage, in 20 Prozent war sie entscheidend. Die Karriereseite ist deshalb ein Kernbaustein.

Worin unterscheidet sich eine Branchenagentur von einer Werbeagentur?

Der Unterschied liegt im Ziel und im Wissen. Eine Werbeagentur macht eine Marke bekannt. Eine Employer-Branding-Agentur muss zusätzlich Bewerbungen auslösen und Mitarbeitende binden.

PrüfpunktBranchenagentur für Employer BrandingWerbeagentur ohne Branchenfokus
ZielBewerbungen, Bindung und ein belegbares ArbeitgeberbildBekanntheit und Auftritt
BrancheKennt Dienstplan, Schichtarbeit, Träger und GremienMuss Begriffe und Abläufe erst lernen
Mitarbeitende im BildEinwilligung, Widerruf und Mitbestimmung sind Teil des AblaufsWird erst am Ende geprüft
ErfolgsmaßGesehen, angeklickt, beworbenReichweite und Gefallen
AblaufEntwürfe zur Freigabe, getrennte KostenPauschale Pakete möglich

Eine Werbeagentur liefert gute Gestaltung. Bei Mitbestimmung und Datenschutz in der Sozialwirtschaft braucht sie aber mehr Anlauf, und diese Zeit zahlen Sie.

Welche Fragen zu Mitbestimmung und Datenschutz muss die Agentur beantworten?

Sobald Mitarbeitende im Bild oder im Clip erscheinen, gelten klare Regeln. Die Einwilligung muss widerrufbar sein (Art. 7 Abs. 3 DSGVO, § 8 Abs. 4 KDG, § 11 Abs. 3 DSG-EKD). Bilder dürfen nach § 22 KUG nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden.

Im Arbeitsverhältnis ist die Freiwilligkeit zu prüfen. Dabei ist die Abhängigkeit der Beschäftigten zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 2 BDSG, § 49 Abs. 3 DSG-EKD). Nach § 53 Abs. 4 KDG bleiben die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung unberührt.

Setzt die Agentur Daten in Ihrem Auftrag ein, verlangt Art. 28 DSGVO einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Nutzungsrechte an Bildern und Clips klärt § 31 Abs. 5 UrhG über den gemeinsamen Vertragszweck.

Fragen Sie jede Agentur nach drei Dingen. Klären Sie, wer die Einwilligungen einholt, wie der Widerruf funktioniert und wann die Mitarbeitervertretung einbezogen wird.

Was kostet es, die Arbeitgebermarke zu vernachlässigen?

Ein schwaches Arbeitgeberbild kostet Bewerbungen und Mitarbeitende. Im Oktober 2024 blieb eine gemeldete Stelle in der Altenpflege im Durchschnitt 296 Tage offen. In der Gesundheits- und Krankenpflege waren es 269 Tage (Bundesregierung, Statistik der Bundesagentur für Arbeit).

Auch die Bindung steht unter Druck. Nach der DBfK-Umfrage 2026 dachten 20 Prozent der Pflegefachpersonen ohne Führungsverantwortung mehrmals wöchentlich oder täglich über einen Arbeitgeberwechsel nach. 2024 waren es 17 Prozent.

Studie: Die DBfK-Umfrage 2026 hatte 3.003 Teilnehmende und ist nicht repräsentativ. Der Verband versteht sie als Stimmungsbarometer. Die Zahlen ersetzen keine Rechnung für Ihre Einrichtung.

Wie arbeiten wir als Employer-Branding-Agentur in Berlin mit Ihnen?

Wir sitzen in Berlin und arbeiten deutschlandweit. Die Imployo GmbH betreut über 100 Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen in Pflege, Sozialwirtschaft und im kommunalen Umfeld (Stand 2026). Das Vorgehen:

  1. Erstgespräch: 30 Minuten, kostenlos und unverbindlich. Wir klären Ihr Angebot, Ihre offenen Stellen und den nächsten Schritt.
  2. Karriereseite: Wir bauen sie zuerst unverbindlich und ohne Vorkasse. Sie buchen nur, wenn Sie sie wollen.
  3. Stimmen aus dem Team: Im TeamPlayer erzählen Mitarbeitende in kurzen Audio- und Video-Clips. Die Mitwirkung ist freiwillig, veröffentlicht wird nur Freigegebenes.
  4. Kampagne und Kundenportal: Die Kampagne läuft rund drei Wochen, und im Kundenportal sehen Sie Überblick, Aufträge, Freigaben und Auswertungen.

Sie erhalten ein verbindliches Angebot, das Aufbau, Betrieb und Werbebudget getrennt ausweist. Auf Ihre Anfrage antworten wir innerhalb eines Werktags.

Fazit: Wählen Sie die Agentur, die Ihre Branche kennt

Die richtige Employer-Branding-Agentur macht sichtbar, was Ihr Team ausmacht. Sie kennt Dienstplan, Mitbestimmung und Datenschutz und bindet Sie in jede Freigabe ein. Wie Sie Agenturen insgesamt vergleichen, lesen Sie auf der Seite zur Recruiting-Agentur für die Sozialwirtschaft.

Mehr über uns finden Sie unter Über Imployo, unsere Bausteine auf den Seiten zu Karriereseiten und TeamPlayer. Im Erstgespräch klären wir, womit Sie bei Ihrer Arbeitgebermarke beginnen. Erstgespräch vereinbaren

Quellen

  • Pflege, wie geht es dir? Umfrage 2026, Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK), 2026, https://www.dbfk.de/media/docs/newsroom/pressemitteilungen/2026/Pflege-wie-geht-es-dir-2026.pdf
  • Online-Medien sind bei der Personalsuche auf dem Vormarsch (IAB-Stellenerhebung 1/2026), Alexander Kubis, IAB-Forum, 8. Juni 2026, https://iab-forum.de/online-medien-sind-bei-der-personalsuche-auf-dem-vormarsch/
  • Antwort der Bundesregierung, Drucksache 20/13882 (Vakanzzeit Altenpflege 296 Tage, Krankenpflege 269 Tage, Oktober 2024), Deutscher Bundestag, 2024, https://dserver.bundestag.de/btd/20/138/2013882.pdf
  • Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 7 (Bedingungen für die Einwilligung), https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html
  • Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 28 (Auftragsverarbeiter), https://dejure.org/gesetze/DSGVO/28.html
  • Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), §§ 8 und 53, Fassung vom 24. November 2025, Verband der Diözesen Deutschlands, https://www.caritasnet.de/export/sites/dicv/.content/.galleries/downloads/20251124-KDG-und-KDG-DVO-Beschlussfassung-Nov.-2025.pdf
  • EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD), §§ 11 und 49, Amtsblatt der EKD Nr. 1/2025, https://kirchenrecht-ekd.de/pdf/57226.pdf
  • Bundesdatenschutzgesetz, § 26 Beschäftigtendatenschutz, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html
  • Kunsturhebergesetz, § 22, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
  • Urheberrechtsgesetz, § 31 Einräumung von Nutzungsrechten, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html
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